Kleingartenordnung

Grundlage dieser Kleingartenordnung ist die Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.2013) in Verbindung mit dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 in der jeweils letzten gültigen Fassung.

Unsere Satzung und Kleingartenordnung finden Sie hier auch zum Download als PDF: Formulare

Inhaltsverzeichnis

1.1 Alle Festlegungen der Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. werden in vollem Umfang durch den Verein für naturgemäße Gesundheitspflege e.V. anerkannt.

1.2 Die Kleingartenordnung ist unter Beachtung der Hinweise der Vereinsmitglieder und veränderter gesetzlicher oder kommunaler Festlegungen zu überarbeiten.

2.1 Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins sind durch gegenseitige Achtung, Unterstützung und Rücksichtnahme im Vereinsleben gekennzeichnet.

2.2 Bei Notwendigkeit und unter Berücksichtigung konkreter Bedingungen, Vorschläge und Interessen der Mitglieder werden in den Mitgliederversammlungen Festlegungen zur Regelung der Gemeinschaftsbeziehungen getroffen.

2.3 Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung durch den Betrieb von Radios und Verstärkeranlagen sowie von Fernsehgeräten ist verboten. Grundsätzlich sind Lärmbelästigungen an Sonn – und Feiertagen von 12.00 – 15.00 Uhr und täglich nach 22.00 Uhr zu vermeiden. Letztgenanntes gilt gleichermaßen für die Benutzung des Kinderspielplatzes.

2.4 Die Benutzung von Gartengeräten mit Verbrennungsmotoren ist in den Kleingartenparzellen verboten. Ruhestörungen durch Maschineneinsatz und bei Bauarbeiten sind so gering wie möglich zu halten. Bautätigkeiten in Ruhezeiten sind verboten. Ausgenommen ist der Zeitraum vom 1. Oktober des laufenden Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.

3.1 Der Nutzungszweck des Kleingartens besteht in der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung des Vereinsmitgliedes auf der Grundlage des Pachtvertrages.

3.2 Die Kleintierzucht und Kleintierhaltung sind aufgrund der Größe der Gärten nicht gestattet. Kinderspieltiere (z.B. Meerschweinchen, Zwergkaninchen u.ä.) können vorübergehend mitgebracht werden, wenn keine Belästigungen dadurch eintreten.

3.3 Mit der Pachtung eines Gartens übernehmen die Vereinsmitglieder die Verantwortung für die Nutzung des Bodens sowie für die Pflege von Natur und Umwelt. Gerümpel-ecken ungenutzte Baumaterialien und ähnliche den Garten verunstaltende Ablagerungen sind vom Gartenpächter und auf seine Kosten innerhalb einer angemessenen Frist zu entsorgen. Diese Frist kann vom Vorstand angeordnet werden.

4.1 Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Für bestimmte Leihgeräte kann ein geringes Entgelt für Reparatur – und Wartungszwecke erhoben werden.

4.2 Die persönlichen Arbeitsleistungen (Gemeinschaftsarbeit), die satzungsgemäß festgeschrieben sind, werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Diese Festlegung gilt auch für Mitglieder, die eine Gartennutzung beantragt haben.

4.3 Mitglieder können aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder anderer schwerwiegender sozialer Aspekte auf ihren schriftlichen Antrag hin vom Vorstand von der Gemeinschaftsarbeit befreit werden, wenn nachweislich keinerlei Dritte für das Vereinsmitglied eintreten können. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich befreit, ebenso vereinsfördernde Mitglieder, die keinen Garten beanspruchen.

4.4 Wird die persönliche Arbeitsleistung vom Vereinsmitglied nicht erbracht, ist es verpflichtet, ein Entgelt dafür zu entrichten. Die Höhe dieses Entgeltes wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Marktpreis der jährlich anfallenden Arbeiten und Leistungen.

4.5 Eine Übernahme von persönlichen Arbeitsleistungen in das neue Jahr ist aus zwingenden Gründen zulässig, wenn bis zum 31.10. ein schriftlicher Antrag beim Vorstand vorliegt. Eine Aufrechnung für mehr geleistete Stunden wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

5.1 Die Errichtung von Bauwerken in den Kleingärten erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage des Gestaltungsplanes der Gartenanlage.

5.2 Die Errichtung, der Um – und Ausbau von Bauwerken in den Kleingärten erfolgt nach den gültigen Rechtsvorschriften. Im Auftrag des Vorstandes kann eine berufene Kommission aus Baufachleuten über den Bauantrag entscheiden.

5.3 Die Tiefe der Mindestabstandsfläche zur Gartengrenze bei neu beantragten baulichen Anlagen wird mit 0,60 m festgelegt.

5.4 Das Aufstellen eines Badebeckens mit einem Durchmesser oder einer Seitenlänge von mehr als 2.5 m bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Diese wird erteilt, wenn die Gartengröße ausreichend bemessen ist und die kleingärtnerische Nutzung erhalten bleibt.

6.1 Bei der Gestaltung und Nutzung der Kleingärten ist auf die Erhaltung und den Schutz der Natur zu achten. Gartenabfälle, Laub, Stalldung und Fäkalien sind zu kompostieren. Beim Anlegen des Kompostplatzes ist ein Mindestabstand von 0,5 m zur Nachbargrenze einzuhalten, des weiteren ist er nicht unmittelbar an öffentlichen Wegen anzulegen.

6.2 Angefahrene Abriss – sowie Baumaterialien, Erde und Dünger sind umgehend aus öffentlichen Wegen und Plätzen zu entfernen. Die Eigentümer vorgenannter Materialien haben diese während der Zeit ihrer Lagerung mit Namen und Gartennummer deutlich zu kennzeichnen. Bei der Verletzung der Räumpflicht können Verwaltungsgebühren erhoben werden.

6.3 Als Höhe des Zaunes wird für Grenz – und Wegezäune 1,20 m festgelegt. Außenzäune haben 1.80 m Höhe. Als geeignetes Material wird Holz empfohlen. Die Gartentore sind aus Sicherheitsgründen nach innen öffnend aufzuhängen.

6.4 Es liegt in der Verantwortung der Mitglieder, abends beim Verlassen der Kleingartenanlage die Haupttore zu schließen.

Es gelten folgende Öffnungszeiten:

  • Tor / Dieskaustraße sowie alle Nebeneingänge
  1. Oktober – 31. März: Montag – Freitag – geschlossen; Samstag, Sonntag, Feiertag – 10.00  –  18.00 Uhr
  1. April – 30. September: täglich    8.00  –  20.00 Uhr
  • Tor / Kurt – Kresse – Straße (kleines Eingangstor)

        Ist bei Gaststättenbetrieb ganzjährig zur Betriebszeit geöffnet. Die Schließung erfolgt durch den Gaststättenpächter.

7.1 Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich verboten.

7.2 Ausnahmegenehmigungen gelten für:

   a) Kinder, bis 6 Jahre auf Kleinfahrzeugen

   b) Den Gaststättenpächter und dessen Anlieferfahrzeuge

   c) Mitglieder, die größere Mengen von Dünger oder Baustoffen empfangen

Der genannte Personenkreis haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege von ihm, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragte Dritte verursachen.

7.3 Der Gaststättenpächter kann sein Fahrzeug aus Sicherheitsgründen auf einem gekennzeichneten Platz zur Betriebszeit abstellen.

8.1 Verstöße gegen die Festlegungen der Kleingartenordnung werden durch den Vorstand geahndet. Nach erfolgter Anhörung oder erfolgter Schlichtung wird eine Abmahnung erteilt.

8.2 Bei schwerwiegenden Verstößen wird entsprechend der Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. Punkt 11 verfahren.

9.1 Werden durch neue oder veränderte gesetzliche Bestimmungen einzelne Regelungen der Kleingartenordnung unwirksam, so berührt das nicht die Wirksamkeit dieser Ordnung insgesamt. Die unwirksamen Regelungen sind vom Vorstand durch wirksame zu ersetzen und treten mit ihrer Verkündung vorläufig in Kraft. Sie sind in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

9.2. Diese Kleingartenordnung wurde satzungsgemäß von der Mitgliederversammlung des Kleingärtnervereins „ Verein für naturgemäße Gesundheitspflege “ e.V. am 8. April 1995 beschlossen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und tritt mit Beschluss an die Stelle der bisherigen Kleingartenordnung.

Nach oben scrollen