Satzung

Unsere Satzung und Kleingartenordnung finden Sie hier auch zum Download als PDF: Formulare

Inhaltsverzeichnis

1.1 Der Verein führt den Namen „Verein für naturgemäße Gesundheitspflege“ e.V. oder kurz „Nat’l“ e.V. – im folgenden Verein genannt – und hat seinen Sitz in Leipzig.

1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nr. VR 625 eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. ergebenden Verpflichtungen.

2.1 Der Verein für naturgemäße Gesundheitspflege e.V. mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Bundeskleingartengesetzt, den landesrechtlichen Bestimmungen und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.

2.3 Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung. Dabei ist der Verein selbst Ver- und Zwischenpächter der Kleingartenflächen gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz,
  • die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,
  • die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes,
  • die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,
  • die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten, insbesondere in Fragen des Umweltschutzes und der ökologischen Gartenbewirtschaftung,
  • die Zweckverwirklichung erfolgt unter Einbeziehung von Familien und Alleinerziehenden, Jugendlichen und Senioren, Behinderten, sozial Benachteiligten und Menschen mit Migrationshintergrund,
  • die Wahrung und Förderung der Traditionen und Werte des Kleingartenwesens,
  • der Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung

2.4 Der Verein erstrebt für die Verwirklichung des Satzungszwecks zudem den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.

2.5 Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.6 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.7 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.9 Die Tätigkeit des Vorstandes und der von ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitgliedern des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein Tätigen eine pauschalisierte Tätigkeitsvergütung gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

2.10 Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für den Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlage zu verwenden.

2.11 Der Verein überlässt seinen Mitgliedern aus der ihm zur Verfügung gestellten Kleingartenanlage, entsprechend den Vorschriften dieser Satzung, Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.

2.12 Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten und zu schulen.

2.13 Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitglieds auf das Vereinsvermögen bzw. auf Anteile vom Vereinsvermögen.

3.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person mit nachgewiesenen Wohnsitz werden, die die Satzung anerkennt und sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch

   a) praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Pachtvertrages oder

   b) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.

Mitglied des Vereins können auch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften werden, die das Kleingartenwesen fördern. Für diese Mitgliedschaft kann der Vorstand weitere Bedingungen bestimmen.

3.2 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

3.3 Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er muss den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Beruf und den Wohnsitz enthalten.

Dies gilt auch sinngemäß für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften nach dem vorstehenden Absatz 3.1.

3.4 Über die schriftliche Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins nach freiem Ermessen. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu dokumentieren und dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

Im Falle einer positiven Entscheidung des Vorstandes wird die Aufnahme in den Verein erst mit Eingang der Zahlung der vereinbarten Beiträge auf dem Konto des Vereins und mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung durch den Vorstand wirksam. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins, die gültigen Ordnungen und Regeln des Vereins und der Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner an.

Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.

3.5 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft kann Vereinsmitgliedern und anderen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Verwirklichung des Vereinszwecks erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten im Sinne des § 4 und § 9 Absatz 5 dieser Satzung.

 

4.1 Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

4.2 Die Mitglieder setzen sich für die Umsetzung der Satzung und insbesondere die Verwirklichung des Zwecks des Vereins ein. Hierzu obliegt jedem Mitglied das und Recht und die Pflicht:

  • sich aktiv für den Erhalt und die Förderung des Vereins sowie für den Erhalt, die ökologisch orientierte Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingartenanlage und ihre Verschönerung einzusetzen,
  • diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
  • die Beschlüsse und Ordnungen des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
  • das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu gefährden, den Vereinsfrieden und den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft zu stören,
  • die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen und mit diesen pfleglich umzugehen und vor Schaden zu bewahren,
  • sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.

4.3 Jedes Mitglied hat als Kleingartenpächter die ihm durch Gesetz und Kleingartenpachtvertrag eingeräumten Rechte und Pflichten wahrzunehmen und die Gartenfachberatung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

4.4 Jede Veränderung des Wohnsitzes ist dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Veränderung anzuzeigen. Ist das Mitglied an seinem Wohnsitz über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht erreichbar, ist das dem Vorstand rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Schriftstücke und Erklärungen des Vereines gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sind.

4.5 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung bestätigten finanziellen Mittel (insbesondere Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen) als Jahresbeitrag an den Verein pünktlich zu entrichten.

4.6 Die Mitglieder sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen verpflichtet, die für das Vereinsleben, für den Erhalt und die Verschönerung der Kleingartenanlage notwendig sind. Art, Umfang und Termine der Gemeinschaftsleistungen werden durch den Vorstand beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Erbringung der Gemeinschaftsleistungen befreit.

Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein Ersatz zu zahlen. Die Höhe des Ersatzbetrages ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und gilt bis zu seiner Neufestsetzung

Bei Verstößen gegen die Weisungen des Vorstandes, die Satzung, den Kleingartenpachtvertrag, Vereinsordnungen sowie der Missachtung und Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse, vereinsschädigendes Verhalten, bei Störung des Vereinsfriedens, bei Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele und die Verletzung der Mitgliederpflichten, kann der Vorstand Verwarnungen, den befristeten Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen, Ordnungsgeld bis maximal zum dreifachen des Mitgliedsbeitrages, den Verlust eines Vereinsamtes oder einen zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt und den zeitweiligen Ausschluss von Vereinsveranstaltungen verhängen. In schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich. Die genaue Art und den Umfang der Strafmaßnahmen sowie das Strafverfahren selbst regelt eine Strafordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder schriftliche Austrittserklärung aus dem Verein oder durch die Auflösung des Vereins.

6.2 Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt aus dem Verein, der nur nach vorheriger halbjährlicher Kündigung mittels eingeschriebenen Briefs zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann.

6.3 Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Die Möglichkeit der Streichung von der Mitgliederliste ist auch dann möglich, wenn das Mitglied des Vereins bei einer zwischen ihm und dem Verein vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei Raten trotz entsprechender Mahnung durch den Vorstand in Verzug ist.

6.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, der erfolgen kann, wenn das betreffende Mitglied trotz Abmahnung gröblichst und schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der Satzung des Vereins obliegen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss des Mitgliedes ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

6.5 Mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und an dem Vermögen des Vereins, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (dem 2. Vorsitzenden), dem 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer.

8.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

   der 1. Vorsitzende       der 2. Vorsitzende

   der 1. Kassierer           der 1. Schriftführer

Der 1. Vorsitzende oder der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam mit dem 1. Kassierer oder dem 1. Schriftführer. Für bestimmte Angelegenheiten kann anderen Personen durch Vorstandsbeschluss schriftliche Vollmacht erteilt werden.

8.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch offene oder geheime Wahl auf vier Jahre, gerechnet von der jeweiligen Wahl an, gewählt. Gewählt wird im zweijährigen Wechsel und in ungeraden Jahren.

   erstmals 1995        2.Vorsitzender / 1.Kassierer

   erstmals 1997        1.Vorsitzender / 1.Schriftführer

8.4 Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt, auch wenn die vierjährige Amtszeit dadurch überschritten wird. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

8.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

8.6 Der Vorstand kann für verschiedene Aufgaben Beisitzer in den Vorstand berufen. Die Berufung läuft mit der nächsten Jahreshauptversammlung aus; sie kann nach der nächsten Jahreshauptversammlung erneut erfolgen. Die Anzahl der Beisitzer darf sieben nicht überschreiten. Beisitzer können an den Vorstandssitzungen nur mit beratender Stimme teilnehmen.

8.7 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere hat er gefasste Beschlüsse durchzusetzen, und nimmt die nach der Satzung bestimmten Aufgaben wahr. Hierzu gehören insbesondere:

  • die Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • die Aufstellung des Haushaltvoranschlages für jedes Geschäftsjahr und die laufende Kontrolle der Erfüllung;
  • die Erstellung des Geschäftsberichts an die Mitgliederversammlung:
  • die Aufnahme und der Ausschluss bzw. die Streichung von Mitgliedern;
  • der Abschluss von Verträgen über das Vereinsheim und von Kleingartenpachtverträgen sowie von sonstigen Verträgen;
  • die Buch- und Kassenführung;
  • die Verwaltung der Kasse und der Konten des Vereins und die Führung des Kassenbuches des Vereins mit den erforderlichen Belegen;
  • die Organisation und Kontrolle der Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftsflächen und Kleingärten;
  • die Schaffung aller Voraussetzungen, die zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung des Vereins und der Kleingartenanlage notwendig sind;
  • die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Kleingärtnerorganisationen, Ämtern und Behörden und mit sonstigen Einrichtungen, die die Entwicklung des Vereins und des Kleingartenwesens fördern;
  • der Ausspruch von Vereinsstrafen.

8.8 Der Vorstand organisiert und gewährleistet die fachliche Beratung, Anleitung und Kontrolle der Kleingartenpächter für eine insbesondere dem Bundeskleingartengesetz, dem Kleingartenpachtvertrag und der aktuellen Kleingartenordnung, anderen rechtlichen Regelungen und den Verkehrsauffassungen des Vereins entsprechende Bewirtschaftung und kleingärtnerische Nutzung der Kleingärten. Eingeschlossen in diese Beratung ist die Gestaltung und Bebauung der Kleingartenparzellen.

8.9 Der 1.Vorsitzende oder dessen Stellvertreter (der 2. Vorsitzende) beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein.

8.10 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), einberufen werden; in dem Fall, dass sowohl der 1. Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert sein sollen, ist das an Lebensjahren älteste Mitglied berechtigt, die Sitzung einzuberufen; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

8.11 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters (2. Vorsitzender).

8.12 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

9.1 Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung.

9.2 Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins, aus dem Vereinsvorstand und seinen Beisitzern.

9.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis Ende April des jeweiligen Jahres statt und wird durch den Vorstand einberufen. Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich, mindestens vier Wochen vorher wird die Tagesordnung per Aushang bekannt gemacht.

9.4 Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Buchprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Buchprüfer,
  • die Genehmigung des Haushaltvoranschlages,
  • der Beschluss über etwaige Satzungsänderungen,
  • der Beschluss über Anträge und die Behandlung von Anträgen,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

9.5 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht; dieses ist nicht übertragbar.

9.6 Zu den Satzungsänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit, zur Auflösung des Vereins der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder, zu den übrigen Beschlüssen der einfachen Mehrheit, zur vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Zweidrittelmehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Sie werden gleich Abwesenden behandelt. Abgegebene ungültige Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

9.7 Zur Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9.8 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich vorliegen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung von einem Drittel der stimmberechtigten Anwesenden.

9.9 Die ordnungsgemäß und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis 28.02. für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten. Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen können den Mitgliedern in der Regel nicht erlassen werden und gelten bis zur Neufestsetzung.

10.2 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf, der über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgeht, mit sich bringen, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese werden entsprechend der jeweiligen Nutzfläche des einzelnen Mitgliedes berechnet.

10.3 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

10.4 Der Vorstand kann in besonderen Härtefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen ist in Ausnahmefällen nach gesonderter Absprache mit dem Vorstand möglich.

10.5 Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verein werden ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% jährlich verzinst. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGB-Regelungen vorbehalten.

Für die erforderlichen Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermeldebehörden usw. kann dem betreffenden Mitglied bei jedem einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Über die Höhe des Pauschalbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

10.6 Die Rechnungsführung des Vereins hat nach den kaufmännischen Grundsätzen und der Finanzordnung des Vereines zu erfolgen. Dabei sind die Buchungen der Einnahmen und Ausgaben auf Konten durchzuführen, die der im Haushaltplan genannten Gliederung entsprechen. Daneben sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordung (AO) zu berücksichtigen.

10.7 Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltvoranschlag aufzustellen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie durch Einsparungen an anderer Stelle nicht ausgeglichen werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

10.8 Von der Mitgliederversammlung sind drei Buchprüfer für eine jeweilige zweijährige Amtszeit zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Buchprüfer haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Kassierer oder seinem Stellvertreter und den Buchprüfern zu unterzeichnen ist.

11.1 Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht und Finanzamt Leipzig geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, vorzunehmen.

11.2 Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren.

12.1 Die Änderung des Zweckes des Vereins und seine Auflösung können nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu einberufen wird.

12.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter (2. Vorsitzende) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

12.3 Nach Auflösung/ Beendigung der Liquidation des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

13.1 Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

13.2 Als Mitglied im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. gibt der Verein nach Aufforderung die Daten seiner Mitglieder an den Stadtverband weiter.

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männer und Frauen sowie Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfachen Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.

Die Neufassung der vorliegenden Satzung  wurde in der  Mitgliederversammlung des Vereins für naturgemäße Gesundheitspflege e.V. am 10. Oktober 2020 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht am 12.08.2021 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

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