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Der Veranstaltungsgarten kann in den Monaten Mai – September von Gartenfreunden (keine Vereinsfremden) für Familienfeiern angemietet werden.
Im Bungalow befinden sich eine Bestuhlung für 12 Personen, eine Küchenecke, eine Kühl-und Gefrierkombination, eine Doppel Kaffeemaschine, Besteck, diverse Gläser und sonstige Einrichtungsgegenstände. Ein Grill für den Betrieb im Freien steht zur Verfügung.
Der Grundmietpreis liegt bei 50,00 €, dazu kommen noch Betriebskosten in Höhe von 20,00 € für Feinreinigung, Versicherung, Strom- und Wassergeld. Zuzüglich wird eine Kaution in Höhe von 100,00 € erhoben. Sie wird bei Abschluss des Vertrages fällig. Nach der Veranstaltung erfolgt eine Kontrolle des Veranstaltungsgartens durch einen Beauftragten des Vorstandes. Die Erstattung der Kaution erfolgt durch den Vorstand.
Für den Außenbereich können Biertischgarnituren und Partyzelte beim Platzwart vorbestellt werden. Die Bestellung ist mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Anmietung schriftlich oder persönlich zur Öffnungszeit vorzunehmen. Die Leihkosten richten sich nach der Anzahl der ausgeliehenen Gegenstände. Die Bezahlung erfolgt am Tage der Abholung.
Das Antragsformular zur Mietung findet man auf der Homepage des Vereins, Formularbibliothek, erhältlich ist es auch zur Vorstandssprechstunde und beim Platzwart zu den Öffnungszeiten. Ein Muster des Mietvertrages befindet sich in der Formularbibliothek.
Sandbienen sind harmlos
Weiden-Sandbiene auf einer Löwenzahnblüte
Der Frühling ist endlich da, die Natur ist in voller Blüte. Viele Gartenpächter stehen schlagartig vor einem Rätsel: Im Garten summen von einem Tag auf den anderen zahlreiche Bienen hektisch knapp über dem Boden hin und her. Viele Kleingärtner sind verunsichert und wenden sich Rat suchend an die Vorstände. Auf Nachfrage bei einer NABU-Regionalstelle kann Entwarnung gegeben werden. Auch wenn das Gewimmel vielleicht gefährlich aussieht, ist es harmlos. Es handelt sich um Männchen verschiedener Sandbienenarten, die auf eine Chance zur Paarung warten und nicht stechen können.
Von der Wärme hervorgelockt, schlüpften sie häufig alle an einem Tag aus den im Vorjahr von den Müttern gebauten Erdnestern und bleiben in deren Nähe. Die Weibchen folgen wenige Tage später.
Aber Bienen sind Bienen – auch wenn es sich bei den geschützten Tieren um wichtige Bestäuber von Wild- und Kulturpflanzen handelt. Da denkt man doch direkt an schmerzhafte Bienenstiche! Sandbienen sind nicht aggressiv und verteidigen ihre Nester nicht. Auch wenn die Weibchen über einen Stachel verfügen, mit dem sie sich in höchster Gefahr verteidigen, ist dieser zu schwach, um die menschliche Haut zu durchdringen. Der Rasen kann also gefahrlos weiter genutzt werden.
Und wie lange dauert das Phänomen? Haben sich die Bienenmännchen verpaart, sterben sie. Die Weibchen dagegen beginnen jedes für sich, aber gerne in Nachbarschaft zu Artgenossinnen, mit dem Bau eines Nestes. Sie sind viel beschäftigt und daher selten zu sehen. Von ihren Aktivitäten künden kleine Erdhaufen mit einem Loch in der Mitte. Nach etwa vier Wochen ist meistens alles vorbei – bis zum nächsten Frühling. Nutzen Sie gemeinsam mit ihren Kindern die Gelegenheit, das interessante Verhalten dieser Bienenart zu beobachten.
In der Satzung des Vereins Pkt. 4.6 ist dazu Folgendes festgelegt:
„Die Mitglieder sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen verpflichtet, die für das Vereinsleben, für den Erhalt und die Verschönerung der Kleingartenanlage notwendig sind. Art, Umfang und Termine der Gemeinschaftsleistungen werden durch den Vorstand beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Erbringung der Gemeinschaftsleistungen befreit.
Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein Ersatz zu zahlen. Die Höhe des Ersatzbetrages ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und gilt bis zu seiner Neufestsetzung“.
Die Mitgliederversammlung hat am 12.10.2019 die Stundenanzahl und den Ersatzwert ab dem Jahr 2020 festgelegt. 6 Stunden mit dem Wert von je 20,00 €.
Im Kleingartenpachtvertag § 9 (2) „Rechte und Pflichten des Pächters“ kann man ebenfalls zur Gemeinschaftsarbeit nachlesen:
„Der Pächter ist verpflichtet, die vom Verpächter festgelegten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen oder den gegebenenfalls anstelle der Gemeinschaftsleistungen fälligen finanziellen Betrag zu leisten“.
Der Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. als Verpächter von Kleingartenflächen vertritt folgende Auffassung:
Es ist nicht gut, wenn durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne Vereins-mitglieder bei Erreichen einer festgelegten Altersgrenze von diesem Teil des Vereinslebens ausgeschlossen werden. Besser ist es, sie entsprechend ihres Leistungsvermögens in die Gemeinschaftsarbeit einzubeziehen. Das geht natürlich nur dann, wenn die Gemeinschaftsarbeit nicht auf körperliche Tätigkeiten in der Kleingartenanlage beschränkt wird. Für ältere Menschen ergeben sich Betätigungsmöglichkeiten, wie z.B. Hilfe bei der Verschickung von Post, Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen, hier insbesondere die Standbetreuung, Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Kommissionen. Man kann bei der Anerkennung der geleisteten Stunden als Vorstand etwas flexibel sein. Entscheidend ist hierfür der sichtbare Wille des älteren Menschen, sich aktiv an dem Vereinsleben zu beteiligen.
Eine Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit kann aufgrund der vorgenannten Festlegungen vom Vorstand nicht gewährt werden.
Die Verweigerung der Ableistung der Gemeinschaftsarbeit, bzw. der Zahlung eines Ersatzwertes, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung des Pächters dar und kann zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
Die Mitgliederversammlung (MV) ist notwendiges und oberstes Organ des Vereins. Sie fasst Beschlüsse in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Die MV bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik, wählt und entlastet den Vorstand, genehmigt den Haushaltsplan, setzt Mitgliederbeiträge fest, bestimmt über Satzungsänderungen, behandelt Anträge der Mitglieder, ernennt Ehrenmitglieder und entscheidet auch über die Auflösung des Vereins. Im Rahmen der MV werden alle Anwesenden zusätzlich zum aktuellen Vereinsgeschehen informiert.
Jedes Mitglied hat in der MV Stimmrecht; dieses ist nicht übertragbar.
Die ordnungsgemäß und fristgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss ist für alle Mitglieder des Vereins gültig, wenn eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder mit „Ja“ abgegeben wird.
Das heißt im Umkehrschluss, dass sie keinen Einfluss auf die Beschlüsse haben, wenn sie nicht an der MV teilnehmen.
Grundsätzlich gilt: Die MV des Vereins ist nicht öffentlich. Nicht-Mitgliedern ist die Teilnahme nicht ausdrücklich verboten, darüber entscheidet der Versammlungsleiter, gegebenenfalls durch Beschluss der MV.
Diese Personen haben kein Stimmrecht und dürfen sich auch nicht an den Diskussionen beteiligen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich zu bestimmten Tagesordnungspunkten eingeladen, um hier ihr Fachwissen oder ihre Meinung einzubringen.
Eine kritische Haltung an der Vorstandstätigkeit, am Versammlungsinhalt und -ablauf u.ä., die sich abhebt von bloßer Besserwisserei und Nörgelei, sind kein Rechtfertigungsgrund für eine teils jahrelange unentschuldigte oder „fadenscheinig“ begründete Nichtteilnahme an der MV. Vielmehr sollten die das Vereinsmitglied bewegenden Probleme in der MV oder gegenüber dem Vorstand in angemessener Weise kundgetan werden.
Jedes Vereinsmitglied trägt eine Mitverantwortung dafür, dass die in der Vereinssatzung bestimmten Zwecke, Ziele und Aufgaben des Kleingärtnervereins mit ihren vielseitigen Inhalten und Gewichtungen durch kollektives Handeln ebenso erfüllt werden, wie auch die zum Erhalt und der Entwicklung des Vereins und der Kleingartenanlage gefassten Beschlüsse der MV und/oder des Vorstandes.
Es gibt immer wieder Differenzstandpunkte zwischen Kleingärtnern und dem Vorstand zum Thema naturnaher und naturbelassener Kleingarten.
Naturnah heißt, die Bedingungen der Natur berücksichtigen, bestimmte Sachen zu erkennen wie die Vorteile von Mischanbau, Kompostierung, Bodendeckerpflanzen statt Trittplatten, grüne Wege statt Beton und auch mal eine gewisse Anzahl von Schädlingen und Wildpflanzen tolerieren. Auch eine blühende Wiese gehört zeitweise dazu.
Ziel einer naturnahen Gartengestaltung sollte die Förderung einer möglichst hohen Artenvielfalt sein. Einheimischen Obstsorten, Beerensträuchern und Gemüsesorten sollte der Vorrang eingeräumt werden. Je größer die Artenvielfalt, desto geringer die Gefahr, dass sich bestimmte Arten, die wir Menschen als lästig oder gar schädlich erachten, massenhaft vermehren. In einem naturnahen Garten sind immer genügend natürliche Gegenspieler vorhanden, die unerwünschte Tiere dezimieren, so dass man auf die chemische Keule getrost verzichten kann. Marienkäfer und Florfliegenlarven beispielsweise haben Riesenappetit auf Blattläuse, Vögel und Schlupfwespen halten gefräßige Raupen in Schach, und Igel und Kröten tun sich an Nacktschnecken gütlich. Keineswegs ist damit aber gemeint, alles wild durcheinander wuchern zu lassen. Man gibt jedoch der Natur Raum zur Entwicklung, ohne dabei auf notwendige lenkende Eingriffe zu verzichten. Ein naturnaher Garten ist kein Zeichen für die Faulheit seines/r Besitzer/in, wohl aber der sichtbare Beweis eines ausgeprägten Umweltbewusstseins und einer entsprechenden Denkweise.
Natur belassen heißt, in seinem ursprünglichen Zustand belassen ohne Veränderungen. Naturbelassene Gärten gewähren der Natur freien Lauf.
Das kollidiert mit der Definition eines Kleingartens nach dem Bundeskleingartengesetz. Ein Kleingarten ist immer ein bewirtschafteter Garten. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass die „Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen“ ein zentrales Merkmal des Kleingartens ist. Rasenbewuchs, Zier- und Wildpflanzen reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus. Eine gewisse Grundstruktur und Pflege des Gartens muss ganzjährig erkennbar sein.
Auch die Aussage „Fruchtstände von Zier- und Nutzpflanzen lässt man nach dem Verblühen stehen, sie dienen als Nahrungsquelle für Vögel im Winter oder zum Aussamen“, mag aus Sicht der Ökologie richtig sein, kann aber bei Obstgehölzen Pflanzenkrankheiten fördern und sollte von Fall zu Fall von den Fachberatern des Kleingärtnervereins bewertet werden.
Die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Vereins wird über den Mitgliedsbeitrag finanziert.
Für die Unterhaltung der Kleingartenanlage bedarf es jedoch jährlich weiterer finanzieller Mittel. Diese Gelder werden benötigt für die Erhaltung der Umzäunung des Geländes, die Sanierung des Wegezustandes, die Zahlung von öffentlichen Lasten (Grundsteuer & Straßenreinigungsgebühr), die Zahlung der Pachten für Wege und öffentliche Flächen der Kleingartenanlage, die Unterhaltung des Vereinshauses und des Vereinsplatzes, einschl. Werkstattgebäude und Materiallagerplatz, die Betreibung des Kinderspielplatzes und die Finanzierung von Vereinsveranstaltungen.
In der Vereinssatzung kann man zur Umlage unter Punkt 10.2 nachlesen:
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf, der über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgeht, mit sich bringen, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese werden entsprechend der jeweiligen Nutzfläche (pro m²) des einzelnen Mitgliedes berechnet.
Mit Mitglied ist hier die Pachtsache, der Kleingarten, gemeint.
Unter Punkt 4.5 steht in der Satzung geschrieben:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung bestätigten finanziellen Mittel (insbesondere Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen) als Jahresbeitrag an den Verein pünktlich zu entrichten.
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung.
Der Mitgliederversammlung obliegen u. a. die Genehmigung des Haushaltvoranschlages und die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Buchprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr. Damit wird sichergestellt, dass alle finanziellen Mittel, dazu gehört auch die Umlage, zweckgebunden eingesetzt werden.
Singvögel, Eichhörnchen, Igel und viele andere Kleinsauger werden durch zunehmendes Wachstum unserer Städte aus ihrem Lebensraum vertrieben und verlieren immer mehr Nist- und Brutplätze, sowie die Möglichkeit ihre Winterquartiere zu finden oder zu bauen. Hinzu kommen invasive Tierarten wie der Waschbär, der mittlerweile nicht nur Mülltonnen durchwühlt, sondern auch gezielt Jungvögel und Igel attackiert. Auf der Suche nach Futter nimmt ein Waschbär einiges auf sich und kennt dabei kaum Angst oder Furcht vor dem Menschen. Ein einzelner Waschbär kann enorme Schäden anrichten. Gerade in Kleingärten oder auf Grundstücken mit Teichen kommt es immer wieder zu erheblichen Sachschäden.
Grundsätzlich sind Waschbären scheu und leben tagsüber sehr versteckt. In die Enge getrieben können die Bären jedoch kratzen und beißen. Vorsicht ist dann in jedem Fall angebracht. Einzelne Tiere könnten mit Tollwut infiziert sein.
Anzeichen vom Besuch eines Waschbären im Kleingarten sind beispielsweise umgefallene Müllbehälter, Essenreste auf dem Boden, aufgewühlte Erde im Garten oder Löcher in der Wiese.
Vorbeugende Maßnahmen im Kleingarten:
- Gartenhäuser, Schuppen, Gewächshäuser abschließen
- Essensreste nicht auf dem Kompost entsorgen
- Bäume mit Metallmanschetten sichern, diese müssen 60 cm breit sein und in 60 cm Höhe angebracht werden
- Fallobst regelmäßig entfernen
- Duftstoffe einsetzen (die der Waschbär nicht mag), z.B. Lavendelsäckchen, Klosteine oder Mottenkugeln, Chili und Cayennepfeffer
- Ultraschallgeräte im Garten aufstellen
Auch wenn der Waschbär unter das Jagdrecht fällt, darf nicht jeder ein solches Tier jagen oder töten. Dazu sind nur Jäger berechtigt, die einen entsprechenden Jagd-schein besitzen. Diese qualifizierten Jäger helfen ihnen die Probleme mit Wasch-bären, Mardern und Enok (Marderhund) in den Griff zu bekommen. Die Fangjagd oder auch Fallenjagd gehört zu den ältesten Jagdmethoden der Menschen und zählt seit jeher zu den effektivsten Jagdarten. Für die Jagd auf Waschbären und auf andere schädliche Wildtiere werden ausschließlich Lebendfallen eingesetzt. Hier wird auf besonders schonende und stressfreie Art das Tier gefangen und entnommen.
Hilfe unter:
Messestadt Trapper, Info`s & Termine unter 0151 24011399
Nelke Jagd, Beratungshotline unter 0162 7617090
Gartenjäger, 0176 57757003, info@gartenjaeger.de
Hinweis: Die eigenmächtige Tötung der Waschbären erfüllt den Straftatbestand und wird strafrechtlich verfolgt.
Eichpflicht für Wasserzähler
Die Eichbehörde gibt im Hinblick auf die Eichpflicht für Wasserzähler den Besitzern solcher Messgeräte nachstehende Hinweise:
1. Eichpflicht
Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) müssen Wasser- und Wärmezähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Was bedeutet auch die Abrechnung von Energie oder Wasser mit Hilfe von Zählern zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer bzw. Mieter und Vermieter oder zwischen dem Kleingartenverein und seinen Mitgliedern.
2. Metrologische Kennzeichnung
Neue Messgeräte werden durch so genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller gekennzeichnet. Für diese Geräte beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
3. Eichgültigkeit
Kaltwasser 6 Jahre, Warmwasser 5 Jahre
4. Anzeigepflicht (§ 32 Abs. 1 und 2 MessEG)
Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Pflicht gilt nicht für Zusatzeinrichtungen und Ausschankmaße. Näheres kann man einem Informationsblatt unter www.agme.de oder www.eichamt.de entnehmen. Die Anzeige des neuen oder erneuerten Messgerätes kann ebenfalls unter www.eichamt.de erfolgen.
5. Ordnungswidrigkeiten
Wer als Verwender von Messgeräten oder Messwerten fahrlässig oder vorsätzlich gegen eichrechtliche Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR geahndet werden
6. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen zu den Hinweisen sind u.a. in folgenden Gesetzen und Verordnungen zu finden:
- Mess- und Eichgesetz (MessEG) in der zurzeit geltenden Fassung
- Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) in der zurzeit geltenden Fassung
7. Auskünfte
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter www.eichamt.de
Die Gesundheitsrisiken bei Asbest bestehen darin, dass eine Freisetzung von Asbest durch äußere Einflüsse, mechanische Belastungen oder durch Verwitterung des Bindemittels und der Asbestfasern möglich ist. Fasern können in die Umgebungsluft und in die Raumluft abgegeben werden, was die Gesundheit gefährden kann. Die gesundheitliche Belastung durch Asbestfaserstaub ist ein fortschreitender Prozess, der von den Faserkonzentrationen abhängt.
Rechtsgrundlagen:
Zunächst gibt es derzeit kein Gesetz welches die weitere Nutzung von verarbeiteten Asbestprodukten, wie z. B. Wellasbest als Dach der Laube, verbietet, wenn bestimmte Asbestfaserkonzentrationen nicht überschritten werden und die Asbest-platten nicht beschädigt sind. Nach der Gefahrenstoffverordnung sind alle Arbeiten verboten, die zum Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen.
Wie weiter mit Asbest im Kleingarten?
Gartenlauben mit Asbestteilen, die den o. g. Anforderungen entsprechen, können weitergenutzt werden. Sind Teile beschädigt, dann ist, z. B. das Dach, komplett zu wechseln und mit asbestfreien Baustoffen zu ersetzen. Auch beim Parzellenwechsel ist ein Rückbau wegen Asbest nicht zwingend erforderlich, aber bei der Wert-ermittlung wird diese Tatsache jedoch Beachtung (Wertminderung) finden.
Asbest in jeder Form, der sich außerhalb der Laube befindet, ist spätestens bei der Parzellenaufgabe, vor der Wertermittlung zu entfernen. Hierzu gehören Wegein-fassungen, Abdeckungen, Kompostbehälter und alle weiteren Verwendungszwecke, wo Asbestprodukte zum Einsatz kamen.
Die Parzelle ist asbestfrei (außer die Gartenlaube) an den Nachpächter oder Vorstand zu übergeben.
Eine besondere Gefährdung stellen z. B. am Zaun abgestellte Asbestplatten dar. Aufgrund von Wind oder auch mechanischen Einflüssen reiben diese Platten aneinander und setzen Asbestfasern frei, die durch Gartenfrüchte im Körper aufgenommen werden.
Asbestprodukte dürfen bei der Entsorgung nicht über den Boden gezogen, ebenfalls nicht geworfen werden, auch Schuttrutschen jeder Art sind unzulässig.
Ganz oder teilweise in Boden eingebrachter Asbest muss umgehend entfernt werden, da hier eine erhöhte Gefährdung durch mögliche im Boden enthaltende zersetzende Mittel gegeben ist. Ebenso werden die Fasern durch mechanische Beschädigungen in diesem Fall direkt in den Boden abgegeben.
Zur Asbestentsorgeng müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Es empfiehlt sich eine Fachfirma mit den Arbeiten zu beauftragen. Diese muss über eine behördliche Zulassung verfügen. Wenn Sie Asbest selbst entsorgen, müssen Sie die Platten in spezielle Säcke, „Big Bags“ genannt, verpacken. Diese sind käuflich zu er-werben. Die Säcke lassen sich verschließen, so dass keine Fasern austreten können.
Vor allem während der vegetationslosen Zeit fallen Flechten und Moose als Beläge auf der Rinde von Obstbäumen auf. Besonders auf älteren Bäumen sind sie häufiger zu finden, weil ihre Borke rissiger ist und bessere Haftmöglichkeiten bietet. Bei Flechten handelt es sich eigentlich um zwei Organismen, die zum Vorteil beider Partner zusammenleben. Eine solche Lebensgemeinschaft nennt man Symbiose.
Flechten an Obstbäumen und Beerensträuchern schimmern grau, grün, gelb und manchmal orange. Sie schaden nicht, sondern sind ein Zeichen für gute Luft. Bei älteren Gehölzen kann ein Rückschnitt sinnvoll sein. An gesunden Pflanzen können Flechten keinen Schaden anrichten.
Grundsätzlich ist ein Bewuchs mit Moos auf Stamm oder Ästen nicht schädlich für den Baum. Das Moos nutzt die Baumrinde lediglich als eine Art Unterlage und schädigt sie dabei nicht. Diese Pseudowurzeln haben keine Leitungsfunktion und entziehen dem Baum weder Nährstoffe noch Wasser.
Es empfiehlt sich bei älteren, stark befallenen Bäumen nach dem Laubfall im Herbst eine so genannte Stammpflege durchzuführen. Dabei wird der Stamm mit einer speziellen, im Handel erhältlichen Baumbürste gründlich abgebürstet. Eine Drahtbürste, die zum Entrosten benutzt wird, ist ungeeignet. Beim Bürsten löst man den aus Moos und Flechten entstandenen Belag mitsamt den darunter überwinternden Schadinsekten (z. B. Blutläuse, Obstmaden) ab. Vor dem Reinigen sollte man um den Stamm herum eine Folie auf dem Boden auslegen, auf der die Reinigungsabfälle (Flechten ohne Schädlinge) gesammelt werden, damit man sie anschließend an eine geeignete Stelle verbringen kann, wo sich die Flechten wieder ansiedeln können. Arbeiten Sie möglichst ohne Druck, damit keine Rinden-verletzungen entstehen. Die natürliche Schutzfunktion der Rinde für den Baum wäre dann nicht mehr gewährleistet.
Ein starker Bewuchs der Obstgehölze mit Flechten wird durch einen windgeschützten Standort, an dem sich die Luftfeuchtigkeit länger sammelt, begünstigt. Schon beim Pflanzen der Bäume sollte ein gut durchlüfteter Standort gewählt werden. Eine gezielte Bewässerung und ausgewogene Pflanzenernährung sichern ein gleichmäßiges Wachstum der Gehölze. Durch regelmäßige Schnittmaßnahmen sollte die Baumkrone offen gestaltet werden. Nur so kann für ausreichend Belüftung im Baum gesorgt werden. Beim fachgerechten Schnitt können bevorzugt Äste mit vielen Flechten entfernt werden.
Für die Sicherung des Eigentums in der Parzelle ist jeder Kleingärtner:in selbst verantwortlich. Dabei ist Prävention besser als Schadenersatz. Prävention heißt, strafbegünstigende Unzulänglichkeiten zu erkennen und zu beseitigen.
Es gilt Tatanreize zu minimieren, wie z.B.:
- Fehlende Einsehbarkeit der Parzelle/Laube durch zu hohe Hecken
- Sichtbar offen stehende Geräteschuppen/Lauben
- Abgestellte Hacken, Spaten und Beile sowie Leitern können straf-begünstigende Gegenstände sein.
- Ein deutlich sichtbarer Stromanschluss an der Laube / Schuppen, welcher nicht abgeschaltet ist
- Wertgegenstände und Bargeld sind durch Fenster sichtbar und unbeaufsichtigt
Im Winterhalbjahr ist weiterhin zu beachten:
- Brandbeschleuniger im Schuppen, wie z.B. Kerzen, Grillanzünder, Farbe, Streichhölzer, Feuerzeuge, Benzin sollten entfernt werden
- Hochwertige Elektrotechnik und wertintensive Gegenstände gehören während der Winterzeit nicht in die Laube und in den Schuppen
- Fernsehantennen und SAT-Anlagen sollten zurückgebaut werden.
Vorsicht! Wachsamer Nachbar
Anonymität schafft Freiräume für Kriminalität. Dagegen sind sich Menschen, die sich kennen nicht mehr gleichgültig. Nachbar:innen sind mehr als bloß „Leute von nebenan“. Sie sprechen miteinander, sind vielleicht sogar befreundet, helfen sich aus. Nachbar:innen sollten sich umeinander kümmern. So fördert gegenseitiges Kennen und Vertrauen die Lebensqualität und die Sicherheit, denn gegen gut funktionierende Nachbarschaften haben Straftäter:innen kaum eine Chance.
Nachbar:innen können sich auch beim Schutz vor Kriminalität gegenseitig helfen. Das hat sich sowohl in der Wohn- als auch in der Gartennachbarschaft bewährt. Tauschen Sie Adressen und Telefonnummern mit ihren Nachbar:innen aus, um sich im Bedarfsfall schnell gegenseitig informieren zu können. Bieten Sie in diesem Zusammenhang besonders älteren Nachbar:innen ihre Hilfe an.
Richten Sie ihren Blick auch auf die Parzellen der Nachbar:innen und achten Sie auf ungewöhnliche Veränderungen, z.B. eine offene Tür, ein offenes Fenster oder unbekannte Personen. Zögern Sie nicht, sprechen Sie sich auffällig verhaltende Personen und Fremde an und fragen Sie nach dem Grund des Aufenthaltes in der Kleingartenanlage.
Informieren Sie bei verdächtigen Handlungen die zuständige Polizeidienststelle:
Revier Leipzig-Südwest (24 Stunden erreichbar)
Telefon 0341-94600, Ratzelstraße 222, 04207 Leipzig
Bereinigung des Gartens bei einem Pächterwechsel
Die Jahreshauptversammlung im Jahr 2017 hat beschlossen, dass der abgebende Pächter den Kleingarten von Anpflanzungen und Baulichkeiten bei einem Pächter-wechsel zu bereinigen hat. Dabei handelt es sich nur um Anpflanzungen, die laut gültiger Kleingartenordnung nicht zulässig sind. Dazu gehören Wald-und Parkbäume sowie Wirtspflanzen von Krankheiten. Beseitigt werden müssen auch Anpflanzungen, die zu nah an der Gartengrenze des Nachbarn stehen oder den Wegebereich durch Überhang beeinträchtigen. Baulichkeiten sind abzureißen, wenn keine Genehmigung des Vorstandes zur Errichtung vorliegt oder in der erteilten Baugenehmigung der Hinweis vermerkt ist „Genehmigung gilt bis zum Pächterwechsel“. Dazu gehören auch Badebecken und Kinderspieleinrichtungen. Mit der Kündigung des Pacht-verhältnisses erlischt die erteilte Genehmigung. Das Badebecken ist durch den abgebenden Pächter zu beseitigen und der Standort so herzustellen, dass ein Folgepächter die Bodenfläche kleingärtnerisch nutzen kann. Kinderspielgeräte sind abzubauen und aus dem Kleingarten zu entfernen.
Auf dem Protokoll der Wertermittlung werden die Empfehlungen zur Beseitigung vermerkt. Diese Hinweise erhält der abgebende Pächter mit der Protokollübergabe.
Grundlage für das Handeln des Vorstandes bei einem Pächterwechsel sind auch die Standpunkte des Verpächters (Stadt Leipzig) und des Zwischenpächters (Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.).
Jeder Kleingärtner sollte sich deshalb schon lange vor der Abgabe des Gartens mit dieser Argumentation beschäftigen. Es gibt immer wieder Fälle, wo Gartenfreunde von heute auf morgen so erkranken, dass sie die Bereinigung nicht mehr selbst durchführen können. Es entstehen Kosten von Entsorgungsunternehmen und zusätzlich noch Verärgerungen.
In der Gartenlaube sind allen persönlichen Gegenständen zu beseitigen. Dazu gehört Kleidung aller Art. Sollte sich der abgebende Pächter dazu entschließen das Inventar an den Folgepächter gesondert veräußern zu wollen, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Folgepächter nicht verpflichtet ist, dies zu übernehmen. Der abgebende Pächter hat dann das Inventar von der Parzelle zu entfernen.
Eine Gartenübergabe vor der Bereinigung kann nicht erfolgen. Das Argument, das übernimmt der neue Pächter gegen Preisnachlass oder Kulanz, wird nicht anerkannt. Nach der Unterschrift unter dem neuen Pachtvertrag besteht seitens des Vorstandes kein Rechtsanspruch zur Beseitigung gegenüber dem neuen Pächter. Der neue Pächter muss davon ausgehen können, dass der Garten vom Vorstand in einem gesetzeskonformen Zustand übergeben wurde.
Bei Neupflanzungen von Obstgehölzen sollte nur Niederstammobst gepflanzt werden. (Außer einem Viertelstamm als Schattenspender) Des Weiteren gibt es ja seit einiger Zeit das sogenannte Säulenobst (Ballerinas). Selbiges wird mittlerweile für alle Sorten und Arten angeboten. Da man beim Verkauf damit wirbt, dass diese Gehölze keinen Schnitt benötigen, werden sie oft gepflanzt. Ohne den entsprechenden Schnitt ähneln diese Bäume aber nach ein paar Jahren einem normalen Gehölz. Das Säulenobst funktioniert gentechnisch nur beim Apfel, alle anderen Obstarten bereiten Schwierigkeiten. Ursprünglich wurden Säulenbäume für Balkon und Terrasse gezüchtet. Sie sollten also lebenslang im Topf stehen. Im guten Gartenboden geht der Spezialwuchs verloren. Deshalb diese Gehölze in einem großen Gefäß mit Bodenlöchern in den Gartenboden einsetzen.
Empfehlungen von Obstsorten zur Neuanpflanzung:
Äpfel: Reanda, Rebella, Renora, Rewena (resistent gegen Schorf, Mehltau und Feuerbrand), Alkmene, Pilot, Pinova, Rajka, Topaz (widerstandsfähig gegen Schorf und Mehltau)
Birnen: Uta, Conference, Concorde, David, Eckehard (weitgehend schorffest)
Pflaumen: Hanita (Hauszwetschge), Topp (Spätzwetschge), Jojo (dunkelblaue ovale Frucht)
Pfirsiche: Pilot, Bero (widerstandsfähig gegen die Kräuselkrankheit), Revida, Weinbergpfirsich (wenig anfällig gegen die Kräuselkrankheit)
Nektarinen: Nectared, Big Top (wenig anfällig gegen die Kräuselkrankheit)
Empfehlungen von Beerenobstsorten zur Neuanpflanzung:
Johannisbeeren: Titania & Cassissima Blackbells (schwarz), Ribest Decorette & Ribest Babette (rot), Rosa Sport (Rosa)
Stachelbeeren: Dornenarmer Stachelbeer-Stamm Larell (Rot), Resistenda (Gelb)
Hinnonmäki (Rot & Gelb, wenig anfällig gegen Mehltau)
Der Kleingartenverein ist im Wandel. Die oftmals als spießige Rentner bezeichneten Kleingärtner in den Gärten gehören der Vergangenheit an. Heute sind es vor allem die jungen Leute, die es in die „klassischen Schrebervereine“ zieht, um dort die grünen Erholungsorte zu genießen.
Noch bis zur Jahrhundertwende galten Kleingärten als Bollwerke deutschen Spießertums schlechthin, als Orte, wo Gartenzwerge das Regiment führen und griesgrämige Gärtner den Rasen mit der Nagelschere schneiden. Doch seit ca. 15 bis 20 Jahren schickt sich eine Generation junger Leute an, allerorten die klassischen Schrebergärten zu unterwandern. Sie haben andere Vorstellungen vom Kleingarten im Kopf, sie wollen sonnengereifte Tomaten ernten, im Duft von Rosmarin und Lavendel schwelgen, auf der Wiese liegen und ihren Garten im Einklang mit der Natur bestellen.
Angelehnt an das Vorbild alter Bauerngärten ermöglichen Schrebergärten es den Stadtbewohnern, Obst und Gemüse anzubauen. Zudem bieten sie mitten in der Stadt einen ungestörten Zugang zur Natur. Sie dienen als Ruheort, Grillplatz und für den Kaffeeklatsch im Grünen. Nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Garten-freunde gibt es bundesweit rund 14.000 Kleingartenvereine. Rund 5 Millionen Menschen nutzen einen Kleingarten – als Pächter, Familienangehörige oder Freunde der Familie. Noch ist die Szene leicht überaltert, sie verjüngt sich jedoch allmählich. Betrug das Durchschnittsalter der Pächter im Jahre 2001 noch 55 Jahre, hat sich der Zulauf junger Familien insbesondere seit Beginn der Corona-Pandemie rapide verstärkt. Das bleibt nicht ohne Folgen für das Erscheinungsbild traditioneller Kleingartenanlagen.
Dort wo Hahnenfuß und Löwenzahn blüht wachsen auch Gurken und Zucchini, Mangold und Kartoffeln bis hin zu Grünkohl und Paprika. Man muss auch nicht wegen jeder Blattlaus, die rumkriecht, gleich in Panik verfallen. Natürliche Feinde wie Marienkäfer seien meist schnell zur Stelle. Noch immer haftet den Kleingärtnern der Ruf an, Giftspritzer und Unkrautvernichter zu sein. Untersuchungen ergaben, dass dieses Klischee schon seit langem nicht mehr Realität ist. Chemischer Pflanzenschutz ist out, stattdessen liegt „Naturgemäßes Gärtnern im Trend“. Grüne Wege lösen Betonflächen ab, der „englische Rasen“ ist tabu.
Alte Klischees, die viele Jahrzehnte über Kleingärten in Umlauf sind, gehören also endgültig auf den Komposthaufen. In den heutigen Gartenanlagen treffen Alte auf Junge, Rentner-Paare auf Familien und Akademiker auf Arbeiter. Alle gemeinsam haben Freude an der Natur und die Lust am Gärtnern. Man befindet sich in der Stadt und doch im Grünen. Der Garten ist ein kleines Paradies mitten in der Stadt, das es zu bewahren gilt.